Wohnungen in Deutschland darf ein russischer Staatsbürger besitzen, der wegen des Putin-Angriffskrieges in der Ukraine auf der Sanktionsliste steht. Aber wenn der Duma-Abgeordnete auch noch Miete kassiert, dann ist das ein Verstoß gegen die geltende Rechtslage. In München wurden jetzt von ihm und seiner Frau drei Wohnungen beschlagnahmt.
Die Staatsanwaltschaft München I hat in enger Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt, dem Polizeipräsidium München
sowie dem Finanzamt München Ermittlungen wegen des Anfangsverdacht strafbarer Handlungen aufgenommen eines russischen Duma-Abgeordneten und seiner in München gemeldeten Ehefrau aufgenommen. Ab 14. Juni 2022 erfolgte die gleichzeitige Beschlagnahme von drei als Privatwohnungen genutzte Immobilien in München sowie des Bankkontos, auf dem die Mietzahlungen von monatlich insgesamt rund 3500 Euro eingehen. Es handelt sich nach derzeitigem Kenntnisstand bundesweit um den ersten Fall, bei dem nicht nur Vermögenswerte aufgrund der Sanktionen „eingefroren“, sondern tatsächlich Immobilien beschlagnahmt wurden.
Der Beschuldigte L. ist Mitglied der Staatsduma der Föderationsversammlung der Russischen Föderation. Die Beschuldigte K. ist die Ehefrau des Beschuldigten L. Mit EU-Durchführungsverordnung vom 23.02.22 wurde im Zuge der russischen Aggressionen gegen die Ukrainie auch der Beschuldigte L. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, als sanktionierte Person aufgenommen. Er hatte für eine Entschließung gestimmt, in der Präsident Wladimir Putin dazu aufgefordert wird, die von den Separatisten beanspruchten Gebiete der Ostukraine, die selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk, als unabhängige Staaten anzuerkennen.
Gemäß einer EU-Verordnung dürfen den in dortigem Anhang I aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bestimmt darüber hinaus, dass ein vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen dieses Verfügungsverbot strafbar ist.
Die Beschuldigten L. und K. sind gemeinsam Eigentümer zweier Wohnungen in München und erzielten hieraus auch nach Wirksamwerden der Sanktionierung des Beschuldigten L. weiterhin sanktionsrechtswidrig Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen. Im Zuge der Ermittlungen ergab sich, dass die Beschuldigte K. auch aus der Vermietung einer dritten Wohnung in München fortlaufend Mieteinnahmen erzielt. Im Hinblick auf dieses Objekt ist sie Alleineigentümerin. Als Ehefrau des namentlich auf der Sanktionsliste aufgeführten L. ist sie im vorliegenden Fall eine mit dem sanktionierten Beschuldigten in Verbindung stehende
Person und mithin selbst ebenfalls von Sanktionen betroffen.
Nach dem AWG unterliegen Gegenstände, auf die sich diese Straftat bezieht, der Einziehung. Daher hat die Staatsanwaltschaft München I beim Amtsgericht München die Beschlagnahme der Wohnungen, unter anderem mit bestehenden und künftigen Nutzungsrechten, sowie die Beschlagnahme des Kontos der Beschuldigten K., auf dem die Mietzahlungen eingehen, erwirkt. Durch die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch am 20.06.22 ist die Beschlagnahme wirksam geworden. Die Mieter dürfen weiter in den Wohnungen verbleiben. Sie dürfen jedoch aufgrund der Pfändung keine Mietzahlungen mehr an die Beschuldigten leisten, die Mieten sind vielmehr beim Amtsgericht München zu hinterlegen.