Eine 37-jährige Witwe hat es sich 2016 und 2017 zahlreiche Hotels in München und Garmisch-Partenkirchen geprellt. Sie hat sich in Zimmer eingemietet und ausgiebig in den Restaurants geschlemmt. Obwohl sie deshalb schon einmal verurteilt wurde, machte sie munter weiter. Nun musste sie das Luxusleben mit der Gefängniszelle tauschen und wandert zwei Jahre in den Knast.
Am 17.05.2018 hat der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München eine 37 jährige verwitwete Mediengestalterin wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Eine Geldstrafe im Jahr 2016 hinderte sie nicht daran, sich auch 2017 in einige Hotels in München einzumieten und zu konsumieren und dann durch die Hintertüre das Weite zu suchen.
Wegen unbezahlter Hotelaufenthalte im April und Juni 2016 in Garmisch-Partenkirchen mit Schäden in Höhe von 2.325,00 € und 2.055,18 € war die Angeklagte bereits Ende November 2016 nach vorangegangener Untersuchungshaft zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen verurteilt worden.
Am 15. April 2017 hatte sich die Angeklagte über eine Buchungsplattform im Internet in ein Hotel in München-Haidhausen eingemietet. Als sie am 19.4.2017 morgens aufgefordert wurde, die Rechnung zu bezahlen, erklärte sie den Hotelangestellten, bei einer Bank Geld abheben zu wollen. Nach Verlassen des Hotels ist die Angeklagte jedoch entgegen ihrer Ankündigung nicht mehr in das Hotel zurückgekehrt. Die von ihr gegenüber dem Hotel angegebene Kreditkarte war gesperrt.
Sie kam erneut in Untersuchungshaft und hat ist kurz nach ihrer Entlassung am 21. November 2017 unter Angabe ihres Mädchennamens ein Hotelzimmer in einem Hotel an der Goethestraße eingezogen und hat Übernachtungs- und Restaurantleistungen im Wert von 2.034,20 € in Anspruch genommen. Am 28. November 2017 verließ die Angeklagte heimlich das Hotel ohne zu bezahlen. Wenige Tage später am 5. Dezembder 2017 mietete sich die Angeklagte dann in ein Hotelzimmer am Viktualienmarkt ein und verließ auch dieses vor dem 8.12.2017, ohne die Rechnung über 1.289,00 € zu begleichen. Das gleiche Spiel machte sie am 7. Dezember 2017 in einem Hotel in der Schwanthalerstraße. Sie hat das Hotel am 14. Dezember 2017 verlassen, ohne die Rechnung über 1.913,61 € zu bezahlen. Auch diesen Hotels gegenüber hatte sie ihre längst gesperrte Kreditkarte als Zahlungsmittel angegeben. Am selben Tag mietete sie sich ein Hotelzimmer in der Arnulfstraße und sollte mit ihrer gesperrten Kreditkarte anlässlich der von ihr am 19.12.2017 gewünschten Verlängerung eine Zwischenrechnung über 749,00€ bezahlen. Als dies nicht gelang, gab die Angeklagte vor, aus ihrem Zimmer eine andere Kreditkarte holen zu wollen. Tatsächlich versuchte die Angeklagte jedoch, über die Tiefgarage des Hotels ohne Bezahlung zu fliehen. Sie wurde aber durch eine Hotelmitarbeiterin, die die Angeklagte bereits von einem früheren unbezahlten Aufenthalt in einem Hotel der gleichen Kette erkannt hatte. verfolgt und bis zum Eintreffen der herbeigerufenen Polizeibeamten festgehalten.
Die Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlungzu dem Tatvorwurf nicht geäußert. Die jeweiligen Hotelmitarbeiter wurden als Zeugen vernommen. Der Strafrichter folgte den Angaben der Zeugen und begründete sein Urteil wie folgt: „Das Verhalten der Angeklagten muss als gewerbsmäßig betrachtet werden. Sie hat sich über einen langen Zeitraum hinweg konsequent erhebliche Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung erspart. Dabei ist aus den gewonnenen Erkenntnissen klar ersichtlich, dass sie unmittelbar nach ihrer Haftentlassung im vorangegangenen Strafverfahren begonnen hat, erneut Einmietbetrügereien zu begehen. Zu Lasten des Angeklagten wertete das Gericht neben den teils erheblichen Schadenshöhen „…dass bei den jeweiligen Einmietbetrügereien nicht nur die notwendigsten Lebensumstände abgedeckt wurden, sondern auch ein durchaus dreistes luxusorientiertes Täterverhalten zur Kenntnis genommen werden musste. (…) In Anbetracht des unverdrossenen, dreisten und über einen langen Zeitraum trotz mehrfacher Inhaftierung konsequent weitergeführten Täterverhaltens konnte keine positive Sozialprognose (…) gefunden werden, so dass (…) eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht im Ansatz in Betracht kam.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 17.5.2018, Aktenzeichen 844 Ds 268 Js 227248/17Das Urteil ist aufgrund Berufung der Angeklagten nicht rechtskräftig.