Die Stadt München hat im Kampf gegen die Zweckentfremdung von Wohnungen als langfristig genutzte, illegale Domizile für Touristen einen Erfolg errungen. Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass der Unterkunftsvermittler Airbnb die Daten von Angeboten herausgeben muss, die die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten. Der Deutsche Städtetag begrüßt das Urteil, weil nun Wohnungen identifiziert werden können, die dauerhaft gewerblich fremd vermietet werden und dem angespannten Wohnungsmarkt entzogen werden.
Airbnb Ireland muss Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt München herausgeben. Dies hat die 9. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München mit heute bekanntgegebenem Urteil vom 12. Dezember 2018 entschieden und damit die Klage der Airbnb Ireland UC abgewiesen (Az. M 9 K 18.4553). Airbnb betreibt eine weltweite Online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Dadurch soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Darum hat die Landeshauptstadt München Airbnb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Konkret der Plattformbetreiber für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber mitteilen.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass sich Airbnb trotz des Firmensitzes in Irland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten muss. Weder sei die Republik Irland für die Überwachung des Zweckentfremdungsrechts in München zuständig noch gelte irisches Recht. Das Auskunftsverlangen sei als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU Recht zulässig. Auch sei das Unternehmen als Vermittler der Wohnungen verpflichtet, mitzuwirken, indem sie der Beklagten die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellt.
Das Zweckentfremdungsrecht und das darauf beruhende Auskunftsverlangen seien zudem verfassungsgemäß, so das Verwaltungsgericht. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in der Höhe von 300.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung sei rechtmäßig. Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München die Zulassung der Berufung beantragen. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Daten besteht erst ab Rechtskraft des Urteils.
Der Deutsche Städtetag begrüßt das Urteil des Verwaltungsgerichtes München. Hauptgeschäftsführer Helmut Dedy: „„Der Deutsche Städtetag sieht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts München ein erfreuliches Signal für die Stadt München, aber auch andere Städte. Bisher verweigern Airbnb und andere Vermietungs-Plattformen mit Sitz im Ausland regelmäßig Auskünfte gegenüber den Städten zu den Anbietern von Wohnungen. Die Städte aber brauchen solche Angaben. Nur dann können sie das Ausmaß der Vermietung von Wohnungen als Ferienwohnungen einschätzen und Probleme in diesem Bereich besser angehen. Die Städte müssen unterscheiden können zwischen Wohnungen, die über so genannte Sharing-Portale hin und wieder Gästen überlassen werden, und Wohnungen, die durch gewerbliche Fremdvermietung über Sharing-Portale dauerhaft vom Markt genommen werden. Denn solche Zweckentfremdung verteuert und verknappt den Wohnraum in Städten mit Wohnraummangel zusätzlich. Außerdem entstehen Konflikte in Hausgemeinschaften und Nachbarschaften.