„Einmal Aufzug – immer Aufzug“ – so hat das Münchner Amtsgericht in einem Streitfall entschieden. Die Vermieterin hatte den Aufzug ausgebaut, der nicht mehr zugelassen war. Eine 82-jährige, schwerbehinderte Mieterin klagte dagegen und bekam Recht.
Eine Münchnerin lebt seit 30 Jahren in einem Mehrfamilienhaus in der Auenstraße in der Isarvorstadt in München. Seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 1976 gab es dort einen Personenaufzug. Die 82-jährige Mieterin bewohnt den 4. Stock, ist zu 100 Prozent schwerbehindert und kann ohne Aufzug die Wohnung nicht verlassen. Ab Ende Januar 2015 war dieser Aufzug wegen sicherheitstechnischer Mängel außer Betrieb. Nach der letzten TÜV-Untersuchung wurde die Personenbeförderung untersagt, da es keine Notrufvorrichtung gab, was unzulässig ist. Die Mieterin kürzte ab Februar 2015 ihre Miete um 50 Prozent auf nunmehr 440 Euro wegen des Mangels. Im Sommer 2015 ließ die Vermieterin den Auszug ausbauen. Mehrfach forderte die Mieterin ihre Vermieterin auf, den Aufzug wieder nutzbar zu machen – ohne Erfolg. Die Rentnerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht und verurteilte die Vermieterin zur Installation eines Aufzuges bis zum vierten Obergeschoss des Hauses.
Zwischen den Parteien war unstreitig, dass zu Beginn des Mietverhältnisses ein Personenaufzug bis zum vierten Obergeschoss im Anwesen vorhanden war. Damit gehöre der Personenaufzug zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache, so das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig (AZ 425 C11160/15).