Bereits dritten Mal ist ein streitsüchtiger Autofahrer jetzt vom Amtsgericht München wegen Nötigung verurteilt worden. Diesmal muss er 1.600 Euro berappen und seinen Führerschein einen Monat lang abgeben. Er hatte im August 2015 einen Radfahrer bedrängt und ihn Arschloch genannt.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München hat einen 72-jährigen Rentner wegen Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro sowie einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Der Rentner fuhr am 6.8.2015 gegen 14.30 Uhr mit seinem Auto auf der Baaderstraße in München-Isarvorstadt. Da auf seiner Fahrbahnseite ein PKW parkte, wechselte er auf die Gegenfahrbahn, um an diesem vorbeizufahren. Genau in diesem Moment kam ihm dort auf der Gegenfahrbahn ein Fahrradfahrer entgegen. Beide kamen genau auf Höhe des in zweiter Reihe parkenden PKW zum Stehen. Der Rentner wollte den Radfahrer zum Ausweichen zwingen und fuhr mit dem PKW auf den Radfahrer zu, bis zwischen Stoßstange und Fahrrad nur noch ein Abstand von circa 10 Zentimetern bestand. Anschließend drohte der Rentner, den Radfahrer umzufahren, wenn dieser nicht zur Seite weiche, worauf dieser nach links auswich. Als der Rentner dann an dem Radfahrer vorbeifuhr, sagte er zu diesem: „Du altes Arschloch!“.
Vor Gericht bestreitet der Rentner die Tat. Zwei unbeteiligte Zeugen beschrieben den Vorfall aber übereinstimmend. Der PKW Fahrer sei aggressiv gewesen und habe zwischendurch immer wieder Gas gegeben, während er dem Radfahrer gegenüber gestanden sei. Beide Zeugen hätten auch gehört, dass das Wort „Arschloch“ von ihm gerufen worden ist.
Der Rentner ist in der Vergangenzeit bereits zweimal wegen Nötigung verurteilt worden ist, was sich negativ auf das Strafmaß ausgewirkt hat. Das Gericht führt in dem Urteil aus, dass die vorliegende Tat darauf schließen lasse, dass der Angeklagte immer wieder nachlässig mit den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen umgehe. Zur Einwirkung auf den Angeklagten sei daher die Verhängung eines Fahrverbotes von einem Monat erforderlich gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 06.12.2016, Aktenzeichen 942 Cs 412 Js 230288/15