Die Stadt München verstößt mit der Einführung des Tempolimits 30 auf der Landshuter Allee statt dem Diesel-Fahrverbot für Euro-5-Fahrzeuge gegen geltendes Recht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Stadt abgeschmettert.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 22. Oktober 2024 die Nichtzulassungsbeschwerde der Landeshauptstadt München abgeschmettert, wodurch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes rechtskräftig ist. Im April 2024 hatte der Münchner Stadtrat beschlossen, Tempo 30 auf der Landshuter Allee einzuführen, obwohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Diesel-Fahrverbote für Euro-5-Fahrzeuge als notwendige Maßnahme zur Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte angeordnet hatte. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte zuvor gegen die Abschwächung des Luftreinhalteplans geklagt. Durch die Zurückweisung ist dieser Beschluss hinfällig und die Stadt München muss ihren Luftreinhalteplan ändern.
In einer ersten Stellungnahme erklärt Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Verfahren vertreten hat: „München ist die letzte deutsche Stadt, der es nicht gelingt, die Luftgrenzwerte einzuhalten. München ist zudem die einzige Stadt in Deutschland, zu der mehrere Verurteilungen dazu vorliegen. Die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts setzt einen Schlusspunkt unter eine jahrelange Auseinandersetzung. München muss diese Entscheidung nun unverzüglich umsetzen.“ Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH, ergänzt: „Das Bundesverwaltungsgericht hat heute endgültig klargestellt, dass die Stadt München die gerichtlichen Vorgaben ignoriert und die Gesundheit ihrer Bürgerinnen und Bürger gefährdet. Der Versuch, mit Tempo 30 die Einführung der notwendigen Diesel-Fahrverbote zu umgehen, war rechtswidrig. Oberbürgermeister Reiter hat diesen Rechtsbruch begangen und muss jetzt endlich handeln, um die Luftqualität in München zu verbessern.“
Eine Stellungnahme der Stadt München zu dem Urteil liegt noch nicht vor.