Der Besitzer eines Gastronomie-Betriebes am Vogelweideplatz in München-Steinhausen hat am Samstag fünf Gäste bewirtet und mit ihnen Livesport im Fernsehen geschaut. Die Polizei löste die Runde auf. Alle erhielten Anzeigen nach der Infektionsschutzverordnung.
Das sieht man jetzt öfter in München: Die Fenster von Bars sind abgeklebt. Das kann unterschiedliche Ursachen haben. Entweder hat der Betrieb inzwischen aufgegeben oder es tut sich auch während der Coronazeiten etwas hinter der Verdunkelung. So wie am Samstag am Vogelweideplatz in München-Steinhausen. Die Fenster eines Gastronomiebetriebes waren abgedunkelt und im Gastraum saßen der Wirt und fünf Gäste in trauter Runde, tranken Alkohol und schauten Fußball im Fernsehen.
Die Polizei erhielt Kenntnis von diesem Verstoß gegen die Corona-Regeln und rückte am 30. Januar 2021 gleich mit mehreren Streifenwagen an, da nicht ersichtlich war, wie viele Personen sich in der Gaststätte aufhielten. Die Türe war abgesperrt und erst nach deutlicher Ansprache der Beamten bemühte sich der 56-jährige Wirt, die Türe zu öffnen.
Es war dann nur ein Blick notwendig, um festzustellen, dass dort ein aktiver Betrieb mit Ausschank von alkoholischen Getränken stattfindet. Es waren insgesamt sechs Personen im Alter von 43 bis 76 Jahren mit verschiedenen Wohnsitzen in München und im Landkreis München in der Gaststätte.
Alle Personen wurden nach dem Infektionsschutzgesetz angezeigt. Für den Wirt dürfte es besonders teuer werden und könnte auch noch sehr unangenehme Folgen haben. Der illegale Betrieb einer Gaststätte während der Corona-Pandemie kostet 5.000 Euro Bußgeld. Außerdem wird der Verstoß dem Kreisverwaltungsreferat bekannt, das die Zuverlässigkeit des Betreibers überprüfen kann und gegebenenfalls die Gaststättenerlaubnis entziehen kann.
Bis zu 500 Euro kann das Vergnügen für die Gäste kosten, was locker die Kosten für 1 1/2 Jahre Bundesliga-PayTV-Abo und viele Kästen Bier abgedeckt hätte. 250 Euro sind nach dem Bußgeldkatalog der bayerischen Infektionsschutzverordnung für den unberechtigten Aufenthalt berappen. Außerdem kann die Ordnungsbehörde auch noch ein Bußgeld von 250 Euro für den Verzehr von Getränken bei Gastronomiebetrieben vor Ort erheben. Die Gäste mussten nach der Anzeigenaufnahme die gemütliche Runde verlassen.