Am Donnerstag wurde der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 35,0 erreicht. Damit tritt ein nächtliches Alkoholverbot im öffentlichen Raum in Kraft. Hintergrund für den Erlass der Allgemeinverfügung waren die ausufernden Partys vor allem am Gärtnerplatz und an der Isar.
(Update 28.8.2020 – 19.45 Uhr) Ein Kläger hat beim Verwaltungsgericht in München gegen das Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Bereich nach 23 Uhr geklagt und Recht bekommen. Was heißt, er darf nachts auf der Straße weiter trinken. Oberbürgermeister Dieter Reiter nahm dazu Stellung und betonte dass das Urteil nur für den Kläger gelte und die Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot bestehen bleibe: „Solange wir keine letztinstanzliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben, gehen wir von der Rechtmäßigkeit unserer auch mit dem Gesundheitsministerium abgestimmten Maßnahmen aus und vollziehen diese auch. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München bezieht sich nur auf das Alkoholkonsumverbot – nicht auf das Alkoholverkaufsverbot – und gilt ausschließlich für den Antragssteller als Einzelperson und nicht für die Allgemeinheit. Ich habe keinerlei Anlass, nur aufgrund dieser erstinstanzlichen Entscheidung den Vollzug auszusetzen. Gerade auch im Hinblick auf die gerichtliche Entscheidung zu den Maßnahmen in Bamberg, die in zweiter Instanz vom VGH bestätigt wurden.“
Der VGH hatte am 13. August entschieden, dass das von der Stadt Bamberg verhängte Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke ab 20 Uhr („Steh-Bier-Verbot“) an Wochenenden und während der (ausgefallenen) „Sandkerwa“ in bestimmten Teilen der Bamberger Altstadt voraussichtlich rechtmäßig ist. Er hat einen in erster Instanz ergangenen anderslautenden Beschluss eines Verwaltungsgerichts geändert und einen gegen das Verbot gerichteten Eilantrag abgelehnt. In der Begründung wird dazu Folgendes ausgesagt: „Im Bereich der Bamberger Altstadt ist es immer wieder zu wegen der Corona Pandemie bedenklichen Ansammlungen einer großen Zahl von Menschen gekommen. Das Verbot ist ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um der Verbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken. Dass das Verbot geeignet ist, der Entstehung von Menschenansammlungen vorzubeugen, belegt insbesondere der Umstand, dass sich die Situation während der Geltung des ersten Verbots von Anfang Juli deutlich verbessert hat.“
(Update 28.8.2020 – 16.30 Uhr) Am Donnerstag, 27.8.2020, ist die 7-Tages-Inzidenz über den Schwellenwert von 35 bezogen auf 100.000 Einwohner gestiegen. Er beträgt momentan 35,27 nach 102 Neuinfektionen am 27. August 2020. Damit tritt die städtische Allgemeinverfügung für das nächtliche Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorerst für die nächsten sieben Tage in Kraft. Konkret bedeutet dies:
- Es darf im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt München von 21 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keinerlei Alkohol mehr verkauft werden, einzige Ausnahmen sind der Ausschank zum unmittelbaren Konsum vor Ort in der Gastronomie und auf genehmigten Veranstaltungen.
- Es darf im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt München von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keinerlei Alkohol mehr im öffentlichen Raum konsumiert werden, einzige Ausnahmen sind die Freischankflächen der Gastronomie und genehmigte Veranstaltungen.
Das Bußgeld für unerlaubten Alkoholkonsum im öffentlichen Raum nach 23 Uhr beträgt mindestens 150 Euro. Wer als Verkaufender gegen das Verkaufsverbot nach 21 Uhr verstößt, wird mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 500 Euro belangt. Abhängig von Situation und Verhalten sowie im Wiederholungsfall kann das Bußgeld jeweils höher ausfallen.
„Mit dem nächtlichen Alkoholverkaufs- und -konsumverbot im öffentlichen Raum soll eine weitere Zunahme der Corona-Infektionen in München zum Schutz der Bevölkerung eingedämmt werden, um so einschneidendere Maßnahmen möglichst zu vermeiden. In den vergangenen Wochen war es nachts an öffentlichen Orten zunehmend zu Verstößen gegen das Ansammlungs- und Feierverbot gekommen. Unter Alkoholeinfluss sinkt die Hemmschwelle, Abstands- und Hygieneregeln werden kaum oder gar nicht beachtet.“, teilt das Presseamt der Stadt München mit.
(Erstmeldung 26.8.2020) Die Fraktionen im Münchner Rathaus haben mit breiter Mehrheit dem Vorschlag aus dem Runden Tisch zugestimmt, alles zu tun, um eine weitere Zunahme der Corona-Infektionen in der Landeshauptstadt möglichst einzudämmen. Das bedeutet, dass mit Erreichen der Inzidenzzahl von 35,0, also einer Infektion von durchschnittlich täglich 35 Personen je 100.000 Einwohner über einen Zeitraum von sieben Tagen, im Münchner Stadtgebiet folgende Regelungen gelten:
– ein Alkoholverkaufsverbot (To Go) ab 21 Uhr
– ein Alkoholkonsumverbot ab 23 Uhr im öffentlichen Raum
Dazu erklärt Oberbürgermeister Dieter Reiter: „Die Entscheidung ist uns allen nicht leichtgefallen. Es geht aber in Zeiten der Pandemie zuallererst um den Schutz der Bevölkerung und darum, noch wesentlich belastendere Maßnahmen möglichst zu vermeiden.“ Außerdem hat Oberbürgermeister Reiter die Verwaltung beauftragt, in Absprache mit dem Bezirksausschuss die Situation am Gärtnerplatz, insbesondere die Toilettensituation, zu verbessern.
Aktuell liegt der Wert noch unter dem Schwellenwert. In der offiziellen Zahl des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit wird für den 25.8.2020 ein Wert von 29,29 ausgewiesen. Nimmt man die vom Münchner Gesundheitsamt gemeldeten Tageszahlen der letzten sieben Tage, dann wurden 476 Personen registriert. Das entspricht einer 7-Tages-Inzidenz von 32,35. Der Schwellenwert von 35,0 wird in München erreicht, wenn für die letzten sieben Tage 525 Neuinfektionen gemeldet werden.