Zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung ist im Juli 2020 vom Amtsgericht München eine 34-jährige Österreicherin verurteilt worden. Die Stalkerin terrorisierte einen 40-jährigen Mann seit 2017. Dazu gehörte stundenlanges Klingeln zu jeder Tages- und Nachtzeit ebenso wie 232 Telefonanrufe innerhalb von zwei Wochen. Sie griff aber auch zu rabiateren Methoden, um die Aufmerksam des Mannes zu erhaschen. So beschmierte sie seinen Fahrradsattel mit Alleskleber, warf einen Sack Bohnen gegen sein Fenster und drang schließlich in sein Schlafzimmer, wo er von ihrem Zungenkuss unsanft geweckt wurde.
Während eines Urlaubs hatte 2017 ein 40-jähriger Münchner in Österreich eine 34-jährige Hotel-Mitarbeiterin kennengelernt. Er gab ihr seine Handynummer und antwortete nach der Rückkehr sporadisch auf ihre Nachrichten per SMS und WhatsApp. Schließlich sperrte der Geschädigte ihre Nummer, weil sie ihn ab Mitte 2017 via Telefon, Mail, Brief, WhatsApp und SMS stalkte.
Jetzt versuchte die Östereicherin, ihn persönlich zu erreichen. Dazu zählten stundenlangem Klingeln zu jeder Tages- und Nachtzeit an seiner Münchner Wohnanschrift in Schwabing, Nachstellungen im Fitnessstudio, beim Besuch von Bars und Restaurants und an seinem Arbeitsplatz. Daraufhin zog der 40-Jährige um. Aber auch das nutzte nichts, sie fand seine neue Adresse heraus. Dort entnahm sie Briefe aus seinem Briefkasten, beschmierte den Sattel seines Rades mit Alleskleber, die Türklinke mit Creme, die Tür mit Lippenstift, warf Steine, zuletzt auch einen Sack mit Bohnen an die Fensterscheiben, versuchte durch Steigen auf eine Mülltonne in die Wohnung zu sehen und rief immer wieder laut seinen Namen.
Schließlich wurde sie 2018 von der Polizei festgenommen, nachdem er ein gerichtliches Kontaktverbot erwirkt hatte. Bei der Vernehmung bezichtigte die Frau ihn fälschlicherweise, dass er sie 2017 vergewaltigt hätte. Der Telefonterror ging auch 2019 weiter. Allein in zwei Wochen im Juni versuchte sie, ihn 232 mal telefonisch zu erreichen. Am 22.06.2019 bewarf sie gegen 21 Uhr die Fenster des Geschädigten mit Steinen und einer Glühbirne. Als er sich in eine Bar begab, folgte sie ihm, um zunächst vor der Bar auf ihn zuwarten. Als er sich am Folgemorgen in weiblicher Begleitung seiner Wohnung näherte, stieß sie seine Begleiterin so gegen die Brust, dass diese Hämatome erlitt.
Später gelangte die Angeklagte wohl über ein geöffnetes Fenster in sein Schlafzimmer, legte sich nur mit BH und Jeans bekleidet auf den tief schlafenden Geschädigten und drang mittels Zungenkuss in seinen Mund ein. Die Frau wurde von der Polizei festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Im November 2019 wurde sie mit der Auflage entlassen, dass sie nach Österreich zurückkehrt und den Geschädigten nicht mehr kontaktiert.
Tatsächlich blieb sie in München und kam unter anderem bei einem anderen Mann unter, der sie schwängerte. Die Frau stellte aber weiterhin ihrem ursprünglichen Stalking-Opfer nach und wurde am 1. Mai 2020 wieder festgenommen. Dabei versuchte sie, sich der Verhaftung zu entziehen. In der Haftanstalt riss sie sich dann auch noch die Atemschutzmaske vom Gesicht und hustete die Beamten an, die eine Infizierung mit COVID-19 fürchten mussten.
Der Geschädigte schilderte in der Verhandlung vor dem Amtsgericht München am 10. Juli 2020, nach Wohnungs- und Berufswechsel aufgrund der Nachstellungen gesundheitlich beeinträchtigt zu sein und unter Schlaflosigkeit zu leiden. Er traue sich weder seine Fenster zu öffnen noch sein Auto zu benutzen. Auf Frage ihres Verteidigers bestätigte er, die Angeklagte in seinem Leben nicht mehr wiedersehen zu wollen. Der psychiatrische Sachverständige bescheinigte trotz des diagnostizierten Liebeswahns die volle Schuldfähigkeit der Angeklagten.
Die Österreicherin wurde wegen Nachstellung, Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, sexuellen Übergriffs, falscher Verdächtigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Beleidigung und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Sie wurde angewiesen, jegliche Kontaktaufnahme zum Geschädigten zu unterlassen, eine geeignete Therapie anzutreten und diese nicht gegen ärztlichen Rat abzubrechen.
Die Richterin begründete die Bewährung damit, dass die Angeklagte nicht vorbestraft war, sie die Vorwürfe voll umfänglich gestanden habe und dass sie während der langen Untersuchungshaft und der Hauptverhandlung verstanden hätte, dass der Geschädigte keinerlei Kontakt zu ihr haben möchte. Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen 813 Ls 474 Js 160306/19).